1 CIC = Codex Juris Canonici (Codex des kanonischen Rechts)
Die Organe des Diözesanverbandes sind:
Die Legislaturperiode beträgt für alle Organe drei Jahre.
Der Diözesanvorstand hat das Recht und auf schriftlich hinreichend begründete Anrufung die Pflicht, die Kreuzbundgruppen und die Untergliederungen des Diözesanverbandes haushaltsrechtlich zu prüfen. Der Diözesanvorstand ist berechtigt, Einsicht in Haushaltsunterlagen zu nehmen und diese zu prüfen.
Satzungsänderung vom Bundesvorstand genehmigt am 9. September 2008
Satzungsänderung genehmigt anlässlich der Mitgliederversammlung am 17.Januar.2009
Satzungsänderung genehmigt durch den Bischof der Diözese Limburg am 26. März 2009
Satzungsänderung im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen unter VR 6022 am 23.April 2009